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Satzung des Kraftsportverein Kirrlach 1910 e.V.
vom 13.10.2013, zuletzt geändert 09.09.2016

1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der im Jahre 1910 zu Kirrlach gegründete Verein führt den Namen Kraftsportverein Kirrlach 1910 e.V. Er hat seinen Sitz in Waghäusel, Ortsteil Kirrlach. Die Vereinsfarben sind grün-rot. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Nordbad. Ringerverbandes und des Badischen Sportbundes. Soweit es sich um die Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Nordbadischen Ringerverbandes handelt, gelten dessen Satzung, Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Mitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtssprechung des Nordbadischen Ringerverbandes und ermächtigen diesen, die ihm übertragenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Deutschen Ringerbund zu übertragen.

3. Soweit im Verein andere Sportarten als Ringen betrieben werden, gelten die Satzungen und Ordnungen dieser Landesverbände sinngemäß.


2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung 1977 durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Sportarten, die im Verein betrieben werden. Außerdem ist er berechtigt sich an Gesellschaften zu beteiligen, die den gleichen Zweck verfolgen und den in Satz 1 aufgeführten Bestimmungen entsprechen.

2. Der Verein ist selbstständig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen konfessionelle Neutralität.


3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
c) Ehrenmitgliedern

2. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das Wahlrecht und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet in einer Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden.

4. Ehrenmitglied kann werden, wer dem Verein 40 Jahre oder mehr angehört oder sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Ehrenmitglieder, die dem Verein mehr als 50 Jahre als Mitglied angehören und sich nach Ernennung zum Ehrenmitglied weiterhin Verdienste im Verein erworben haben, erhalten den Ehrenbrief des Vereins.

5. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss der Mitgliedsantrag vom Erziehungs-berechtigten mit unterzeichnet werden. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben Jugendliche volles Vorschlags- und Stimmrecht.

6. Die Aufnahmegebühren und Beiträge der Mitglieder müssen nach der jeweiligen geltenden Gebührenordnung entrichtet werden.

7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse und Vereinsorgane zu befolgen.


4 Austritt, Ausschluss, Strafen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Alle Funktionen des Mitgliedes und seine satzungsgemäßen Rechte kommen damit zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen, jedoch spätestens bis 15. November eines jeden Geschäftsjahres (Poststempel). Der Mitgliedsausweis muss dieser Austrittserklärung beigefügt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tode, bei Austritt zum Geschäftsjahresende. Der Verein hat das Recht, bestehende Beitragsrückstände innerhalb einer Jahresfrist einzufordern.

2. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsleitung b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und grobem unsportlichem Verhalten. d) wegen unehrenhafter Handlungen.

3. Von dem Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 14 Tagen beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Ausgeschlossene muss alle Vereinsgegenstände und Gelder umgehend zurückgeben. Er haftet für alle dem Verein zugefügten Schäden.

4. Gegen Vereinsmitglieder können disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter Ziffer 2 genannten Vorraussetzungen vorliegen, ohne dass ein Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Dabei gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss. Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden: a) Verweis b) Geldstrafe bis zu 50,- € c) Sperre bis zu einem Jahr d) ein zeitlicher abzugrenzendes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen


5 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, Bankguthaben und Inventar besteht. Sämtliche Überschüsse gehören dem Vereinsvermögen und sind im Sinne dieser Satzung zu verwenden.


6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden Wirtschaftsbetrieb
c) dem 2. Vorsitzenden Finanzen (Kassier)
d) dem Geschäftsführer
e) dem Mitgliederverwalter
f) dem 1. Technischen Leiter (Sportwart)
g) dem 2. Technischen Leiter
h dem Ehrenvorstand
i) dem Vorsitzenden des Ältestenrates
j) den Fachwarten, Jugendleitern und Mannschaftsführern, sowie den Beisitzern

2. Der Vorstand wird in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzperson kommissarisch einsetzen.

3. Eine Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch eine Zweidrittel-Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Der Gesamtvorstand hat sofort zurückzutreten, wenn ihm durch Zweidrittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird. Eine Neuwahl ist dann umgehend auf derselben Mitgliederversammlung durchzuführen.


7 Befugnisse des Vorstandes

1. Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:

a) der erste Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende Wirtschaftsbetrieb
c) der 2. Vorsitzende Finanzen (Kassier)

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der in Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten (Einzelvertretungsbefugnis). Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende wird vom 2. Vorsitzenden Wirtschaftsbetrieb und dieser wiederum vom 2. Vorsitzenden Finanzen (Kassier) vertreten. Der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzenden können Teile ihrer Befugnis an andere Vorstandsmitglieder delegieren.

2. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder vier Vorstandsmitglieder dies beantragen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet über die Ausgaben des Vereins und übergibt dem Kassier die laufenden Auszahlungen. Eine Tagesordnung ist für die Einberufung des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Mehrheit gefasst, sofern andere Bestimmungen dieser Satzung keine Ausnahme verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Dem Geschäftsführer obliegt die Anfertigung der zu Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzusetzen. Er ist befugt, Anordnungen, soweit sie in seinem Geschäftsbereich und im Interesse der Vereins liegen, selbstständig zu treffen.

5. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er legt der Mitgliederversammlung eine von den Kassenprüfern abzuzeichnende Abrechnung vor. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Auszahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

6. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

7. Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter (2. Vorsitzende Wirtschaftsbetrieb und Finanzen-Kassier) haben Einzelvertretungsbefugnis.


8 Ausschüsse

Dem Vorstand sollen für besondere Aufgaben Ausschüsse bei Erledigung der zuständigen Arbeiten
zur Seite stehen. Die Besetzung dieser Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

1. Ältestenrat
Er besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern (höchstens jedoch neun Mitglieder), die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören, sowie dem Ehrenvorstand. Er hat die Tradition und das Ansehen des Vereins zu wahren und zu pflegen.

Dem Ältestenrat obliegt:

a) Die Vornahme von Gratulationen bei Mitgliedern, die eine persönliche Feier begehen. Hierzu kann er Richtlinien erlassen.

b) Die Mitwirkung bei Unstimmigkeiten im Verein, soweit er vom 1. Vorsitzenden oder dem Vorstand berufen wird.

c) Die Schlichtung bei Unstimmigkeiten im Verein, bei denen er von einer der Parteien angerufen wird.

d) Es steht ihm das Recht zu, bei grobem vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern mit Ausnahme von Aktiven (Senioren und Jugendliche), den Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorstand zu beantragen.

e) Er hat das Recht, dem Vorstand die Mitglieder zu Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie sonstige Ehrungen vorzuschlagen.


9 Jugendarbeit

Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien schaffen. Für die Einhaltung hat der Jugendleiter zu sorgen. Er ist auch für die ordnungsgemäße Verwendung der hierfür zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.


10 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die als Beauftragte der Mitgliederversammlung die Richtigkeit der Kassenführung garantieren. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und ihrer Verbuchung, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufwendungen beziehen. Die Kassenprüfer werden zweijährig gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.


12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Am Anfang eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin muss drei Wochen vorher der Ortpresse, Amtsblatt der Großen Kreisstadt Waghäusel, bekannt gegeben werden. Auswärts (ausserhalb von Waghäusel) wohnende Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Mail erfolgt. § 12 Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich 10 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

2. Regelmäßige Gegenstände der Beschlussfassung sind: a) Jahresbericht b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Berichte der Fachwarte d) Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahlen) e) Neuwahlen des Vorstandes (nur bei erforderlichen Neuwahlen) f) Anträge g) Verschiedenes

3. Die in der Wahl gefassten Beschlüsse sind vom Geschäfts- oder Schriftführer schriftlich festzuhalten und werden von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

4. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von 10 % der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe acht Tage vorher in der Ortpresse erfolgt.


13 Wahlausschuss

1. Zu Beginn der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung wird von dieser ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen ihm nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Vorsitzende führt die Entlastung des Vorstandes durch und benennt der Versammlung geeignete Kandidaten für die neu zu besetzenden Vereinsämter.

2. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die Versammlungsleitung und die Durchführung der weiteren Wahlen.


14 Wahlen

1. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden die in der betroffenen Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

2. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.


15 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die auf den Kampfstätten eintretenden Unfälle oder Diebstähle. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.


16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn auf Antrag, nach vorheriger schriftlicher Einladung aller Mitglieder, dreiviertel der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, an die Grund-und Hauptschulen der Große Kreisstadt Waghäusel im Ortsteil Kirrlach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


17 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Philippsburg, des zuständigen Finanzamtes Bruchsal und die am 13.10.2013 einberufenen Jahreshauptversammlung in Kraft.

Waghäusel-Kirrlach, 13.10.13
Waghäusel-Kirrlach, 09. September 2016